HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - „Whistleblowing“
Über unser Meldesystem können Sie schnell und einfach Bedenken zu Fehlverhalten melden, das unser Unternehmen oder das Wohlergehen von Mitarbeitenden und dritten Personen betrifft.
Das Hinweisgebersystem darf nicht für falsche Anschuldigungen verwendet werden und die Meldung wissentlich falscher Informationen ist verboten.
Wir möchten Sie dazu ermutigen, Ihren Namen in der Meldung zu nennen. Unabhängig davon, können Sie natürlich auch anonyme Meldungen abgeben.
Alle Meldungen sind streng vertraulich und unterliegen dem Datenschutz.
Wer darf melden? Zielsetzung? (§ 1 HinSchG)
Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.
Was darf gemeldet werden? (§ 2,3 HinSchG)
Verstöße gegen Strafvorschriften (jede Strafnorm nach deutschem Recht), Verstöße, die mit Bußgeld belegt werden können (Gesundheitsschutz und Sicherheitsvorschriften, Mitteilungs-, Erlaubnis-, Prüfungs-, Bestellungs-, Belehrungs-, Dokumentations- und Anzeigepflichten, Verstöße gegen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche oder Produktsicherheit etc.)
Wie kann gemeldet werden?
Anonym und nicht anonym, mündlich (Telefon), persönlich und in Textform:
Interne Meldestelle:
Externe Meldestelle:
Wir bitten um einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Meldesystem.
Über unser Meldesystem können Sie schnell und einfach Bedenken zu Fehlverhalten melden, das unser Unternehmen oder das Wohlergehen von Mitarbeitenden und dritten Personen betrifft.
Das Hinweisgebersystem darf nicht für falsche Anschuldigungen verwendet werden und die Meldung wissentlich falscher Informationen ist verboten.
Wir möchten Sie dazu ermutigen, Ihren Namen in der Meldung zu nennen. Unabhängig davon, können Sie natürlich auch anonyme Meldungen abgeben.
Alle Meldungen sind streng vertraulich und unterliegen dem Datenschutz.
Wer darf melden? Zielsetzung? (§ 1 HinSchG)
Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.
Was darf gemeldet werden? (§ 2,3 HinSchG)
Verstöße gegen Strafvorschriften (jede Strafnorm nach deutschem Recht), Verstöße, die mit Bußgeld belegt werden können (Gesundheitsschutz und Sicherheitsvorschriften, Mitteilungs-, Erlaubnis-, Prüfungs-, Bestellungs-, Belehrungs-, Dokumentations- und Anzeigepflichten, Verstöße gegen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche oder Produktsicherheit etc.)
Wie kann gemeldet werden?
Anonym und nicht anonym, mündlich (Telefon), persönlich und in Textform:
Interne Meldestelle:
- Frau Sandy Schwabe und Herr Bernd Maier: hinweisgeber@heinerle-berggold.de
- Sandy Schwabe, qm@heinerle-berggold.de, Tel. 03641-53 45
- Bernd Maier, maier@heinerle-berggold.de, Tel. 03641-53 62
- Postalisch: Raniser Straße 11, 07381 Pößneck oder Briefkasten/ Mitarbeiterbriefkasten.
Externe Meldestelle:
- Bundesamt für Justiz
Wir bitten um einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Meldesystem.